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Newsletter der Gemeinde Weinbach
     

Bekanntmachung
der Wahlleiterin für die Gemeinde Weinbach

Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern der Gemeindevertretung


Der bei der Wahl zur Gemeindevertretung am 14.03.2021 aufgrund des Wahlvorschlages des Christlich Demokratischen Union -CDU- - in die Gemeindevertretung gewählte Bewerberin, Frau Katja Hirmer, Burgstraße 1, Freienfels, 35796 Weinbach, hat mit Wirkung vom 11.07.2022 auf ihren Sitz in der am 14.03.2021 gewählten Gemeindevertretung Weinbach verzichtet.

Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich daher fest, dass Frau Katja Hirmer aus der am 14.03.2021 gewählten Gemeindevertretung ausscheidet.

Der nächste berücksichtigungsfähige, noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union -CDU-,
Herr Gerhard Bördner, Höllweg 9, Edelsberg, 35796 Weinbach,
hat die Berufung abgelehnt.

Der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union – CDU -,
Herr Uwe Möller, Auf dem Berg 1, Elkerhausen, 35796 Weinbach,
konnte aufgrund des § 34 Abs. 2, Nr. 1 KWG nicht nachberufen werden.

Der darauffolgende noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union – CDU –
Herr Wilfried Volz, Industriestraße 2, Gräveneck, 35796 Weinbach,
hat die Berufung ebenfalls abgelehnt.

Der nächste berücksichtigungsfähige noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union -CDU-
Herr Thomas Orazem, Höllweg 9, Edelsberg, 35769 Weinbach,
hat die Berufung angenommen und rückt in die am 14.03.2021 gewählte Gemeindevertretung der Gemeinde Weinbach nach.

Gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit §§ 25 bis 27 KWG kann gegen diese Feststellungen jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen.
Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bes. Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Weinbach, Elkerhäuser Straße 17, 35796 Weinbach, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.


Weinbach, den 12.08.2022

Die besondere Wahlleiterin
der Gemeinde Weinbach, D. Traut-Heil

 

 

 

 

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