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Newsletter der Gemeinde Weinbach
     

 

 

Vorläufige Regelungen für das Friedhofswesen der Gemeinde Weinbach - Anstehende Bestattungen und Trauerfeiern

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

mit Veröffentlichung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020, wurde die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161) dahingehend geändert, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen von Abs. 1 und 2 Satz 1 für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen können. Zuständige Behörden sind die Städte und Gemeinden, in welchen der Leichnam bestattet werden soll.
Mit der nun erfolgten Verordnung bringt die Landesregierung zum Ausdruck, dass es trotz aller Beschränkungen in Zeiten der Corona-Pandemie dennoch gewährleistet wird, eine respektvolle Trauerfeier und Bestattung abzuhalten.

Die Gemeinde Weinbach versucht daher mit den folgenden Regelungen, unter Beachtung aller notwendigen Schutzmaßnahmen, für alle engsten Verwandte, Bekannte und Freunde einen würdigen Abschied vom Verstorbenen zu ermöglichen.

Vorläufige Reglungen zu anstehenden Bestattungen und Trauerfeiern in der Gemeinde Weinbach:
Anstehende Bestattungen können, unter Einhaltung folgender Regeln, weiterhin stattfinden:

1) An Trauerfeiern darf grundsätzlich noch folgender Personenkreis teilnehmen:
Engster Verwandtschaftskreis (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Partner) sowie engster Bekannten- bzw. Freundeskreis des Verstorbenen. Die Trauergemeinde darf grundsätzlich nicht mehr als 12 Teilnehmer umfassen. Pfarrerinnen bzw. Pfarrer, Bestatter, Sargträger und von der Gemeinde beauftragte Dritte sind von dieser Regelung ausgenommen.

2) Die Trauerhallen sind vorerst gesperrt. Daher müssen, bis auf Weiteres, Bestattungen direkt am Grab bzw. vor offenen Trauerhallen stattfinden. In jedem Fall ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus).

3) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können Urnenbeisetzungen entgegen der allgemein gültigen rechtlichen Regelung nun über 9 Wochen hinaus entsprechend Erlass des hessischen Innenministeriums vom 23.03.2020 verschoben werden. Sargbestattungen bleiben hiervon unberührt.

Diese Regelung gilt ab sofort und bis auf Weiteres.

Weinbach, den 27.03.2020


Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weinbach
Jörg Lösing
Bürgermeister

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