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Newsletter der Gemeinde Weinbach
     


Wir haben festgestellt, dass vermehrt von Straßenanliegern an durch Bordanlagen von der Straße getrennten Grundstückszufahrten Bordsteinrampen vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der der Straßenrinne befestigt wurden.

Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.

Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.

Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gem. § 23 FStrG bzw. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt ferner eine Verunreinigung, ggf. sogar eine Beschädigung der Straße gem. § 15 HStrG dar. Die Missachtung der Vorschrift ist ebenso gem. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

In den Fällen, in denen Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße / Bordstein befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei der damit verbundenen Beschädigung der Straße um eine strafbare Sachbeschädigung handelt (§ 303 Strafgesetzbuch (StGB)).

Wir bitten um Beachtung und um Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu Beseitigung der Bordsteinrampen

Wir sind gerne für Sie da

Wir bitten zur Terminvereinbarung um vorherige Kontaktaufnahme per email, oder Telefon. Für Angelegenheiten im Bürgerbüro / Gewerbewesen können Sie auch die Termine online unter: https://www.terminland.eu/weinbach/ buchen. Email-Adressen der jeweiligen Mitarbeiter entnehmen Sie bitte den Rubriken "Ansprechpartner" auf dieser Homepage.
Für eine telefonische Erreichbarkeit nutzen Sie bitte die digitale Rezeption unter 06471 / 9430-0.



Reguläre Terminvereinbarungszeiten der Verwaltung:

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Für Ihre Anfragen und für individuelle Terminvereinbarungen sind wir für Sie telefonisch sowie per E-Mail erreichbar:

06471 94 30–0
info(at)weinbach.de

     
     

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