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Newsletter der Gemeinde Weinbach
     

Winterdienst, Schneeräumung, Schutz der Wasserzähler


Winterdienst der Grundstückseigentümer
Der Winter hat bereits Einzug gehalten, aus diesem Grund weisen wir auf folgende Bestimmungen und Verpflichtungen für alle Bürger:innen hin:

Schneeräumung
Grundstückseigentümer sind zur Schneeräumung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte verpflichtet. Hierbei machen wir besonders darauf aufmerksam, dass sich die Räum- und Streupflicht nicht nur auf Geh- und Fußwege vor bebauten Grundstücken erstreckt, sondern auch auf solche vor unbebauten, wie Gärten, Lager-, Parkplätzen usw. innerhalb der geschlossenen Ortslage. Bei der Auswahl der Streumittel ist darauf zu achten, dass umweltschonende Streumittel verwendet werden.

Die an den Grundstücken vorbeiführenden Gehwege (Bürgersteige) und Straßen sind in der Zeit von morgens 7.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Verletzung der sich aus Gesetz und Ortssatzung über die Straßenreinigung ergebenden Räum- und Streupflicht kann neben Geldbußen auch Haftpflichtansprüche von Geschädigten zur Folge haben. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass es nicht zulässig ist den Schnee von Grundstücken auf den Verkehrsflächen abzulagern.

Schutz der Wasserzähler vor Frost
Nach den ersten Nachtfrösten sehen wir uns veranlasst, auf Schutzmaßnahmen gegen das Einfrieren der Wasserzähler und Abstellarmaturen erneut hinzuweisen. Wir bitten daher alle Abnehmer und Hauseigentümer, ihrer Pflicht nachzukommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen damit Frost und Wasserschäden vermieden werden.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass für alle durch die Nichtbefolgung entstehenden Schäden (z.B. an Leitungen, Apparaten, Gebäuden usw.) und eintretende Wasserverluste die Grundstückseigentümer aufkommen müssen bzw. zur Kostenerstattung herangezogen werden.

Freihaltung der Hydranten und Wasserschieber

Die Eigentümer bzw. Anwohner, vor deren Grundstücken sich Hydranten und Abstellvorrichtungen der Wasserversorgungsanlage befinden, werden gebeten diese im Zuge des durchzuführenden Winterdienstes freizuhalten.

Dies liegt auch im Interesse der jeweiligen Anwohner, um bei einer eintretenden Gefahr schnell und zügig die genannten Einrichtungen zu erreichen.

Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen während der Winterzeit

In den Wintermonaten ist es bei Schnee- und Eisglätte unbedingt erforderlich, dass ein flächendeckender Räumdienst für die öffentlichen Straßen durchgeführt wird, soweit es sich um Steil- und Gefällstrecken sowie Gefahrenpunkte in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen handelt. Diese Aufgabe obliegt der Gemeinde und wird wie bei den Kreis- und Landesstraßen von für den Winterdienst beauftragten Firmen durchgeführt.

Der Winterdienst kann jedoch nur erfolgen, wenn die Räumfahrzeuge die Möglichkeit haben die Straßen und Wege ungehindert zu passieren. Aus gegebenem Anlass weisen wir deshalb ausdrücklich darauf hin, dass während der Wintermonate Fahrzeuge aller Art möglichst nicht auf den öffentlichen Straßen geparkt werden, um den Streufahrzeugen eine reibungslose Durchfahrt zu ermöglichen. Dies liegt auch im Interesse der Fahrzeughalter, da so unnötige Unfälle oder Beschädigungen an den Fahrzeugen vermieden werden können.

Weinbach, den 12.12.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weinbach
Britta Löhr, Bürgermeisterin

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