Ortsgericht

Informationen zum Ortsgericht

Die Ortsgerichte in Hessen sind Hilfsbehörden der Justiz.
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen können mehrere Ortsgerichte errichtet werden.

In der Gemeinde Weinbach sind zwei Ortsgerichte eingerichtet:

•  Ortsgericht Weinbach I:  
    zuständig für die Ortsteile Weinbach, Gräveneck, Freienfels und Edelsberg

•  Ortsgericht Weinbach II:
   zuständig für die Ortsteile Blessenbach, Elkerhausen und Fürfurt

Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung – von dem/der Direktor/in des Amtsgerichtes ernannt. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.
 
Ortsgerichtsmitglieder sind ehrenamtliche Beamte des Landes Hessen. Die Amtsdauer beträgt 10 Jahre. Sie erhalten weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung, sondern lediglich die vereinnahmten Gebühren werden im Verhältnis der Beteiligung an den einzelnen Dienstgeschäften als Dienstaufwandsentschädigung aufgeteilt.
 
Die Ortsgerichte dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden. Die Erledigung der Verwaltungsarbeit obliegt dem/der Ortsgerichtsvorsteher/in. Die Inanspruchnahme der Ortsgerichte bei der Gemeinde Weinbach erfolgt üblicherweise nach vorheriger Terminvereinbarung.
 
Das Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.
 
Beglaubigungen erledigt der/die Ortsgerichtsvorsteher/in allein, für die Nachlasssicherung ist ein Ortsgerichtsschöffe hinzuzuziehen, bei Schätzungen werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.
 
Die Ortsgerichte erheben Gebühren nach einer Gebührenordnung, die der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen erlässt.
 
Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht in seinem Bezirk im Wesentlichen für folgende Aufgaben zuständig:
 
In Privatrechtsangelegenheiten:

• Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
• Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten
  (z.B. Einzel-, Spezial-, General- oder Vorsorgevollmachten)
• Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung der eigenen Feuerbestattung
• Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden
  Hinweis: Abschriften von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) sollen die 
  Ortsgerichte nicht beglaubigen. Die Beglaubigung hierzu wird vom Standesamt vorgenommen!
 
In Grundbuchangelegenheiten:


Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften bei
• Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
• Eintragung oder Löschung von Grundschulden / Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches

In Handelsregisterangelegenheiten:

• Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister

In Vereinsangelegenheiten:

• Beglaubigung von Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei
  Mitteilungen an das Vereinsregister

In Erbangelegenheiten:

• Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen
 
Bei Sterbefällen:
• Aufnahme von Sterbefallsanzeigen zur Weiterleitung an das Nachlassgericht über den Sterbefall von 
  Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
  haben. Die Aufnahme erfolgt im Benehmen mit den Angehörigen der/des Verstorbenen.

Anmerkung: Das Ortsgericht ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbeanzeigen unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an Sie herantritt.

• Nachlasssicherung von Amts wegen
  (1. wenn hierzu ein Bedürfnis besteht, 2. wenn die Erben unbekannt sind, 3. wenn ungewiss ist, ob die Erben
  die Erbschaft angenommen haben).
 

Schätzungen von Grundstücken:

 
Gemäß dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) sind die Ortsgerichte berechtigt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Gemeindegebiet bzw. Ortsteile) Wertschätzungen von Immobilien, d.h. unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen durchzuführen. Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen sowie im Grundbuch eingetragener Rechte an einem Objekt wie z.B. Nutzungs- oder Wohnrechte vornehmen.
Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen, die ein grundbuchmäßiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.

Es genügt ein schriftlicher formloser Antrag, in dem das zu schätzende Objekt genau zu bezeichnen ist (Grundbuchblatt sowie Flur und Flurstücksbezeichnung).
Das Ortsgericht setzt sich dann mit dem Antragsteller in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes.
Das Ortsgericht stellt dem Antragsteller nach Besichtigung eine Schätzungsurkunde mit Baubeschreibung und Wertberechnung (Verkehrswert) aus. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung erhoben, welche abhängig von dem Gesamtwert ist.

Keine Rechtsberatung:
 

Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind. Es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur mit Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten und anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.

Ansprechpartner:

Als Ansprechpartner stehen Ihnen folgende Ortsgerichtsvorsteher zur Verfügung:

Ortsgericht Weinbach I:
Werner Hardt
Friedrich-Ebert-Straße 12
35796 Weinbach
06471 41030


Ortsgericht Weinbach II:

Roland May
Im Krautfeld 5
35796 Weinbach
06474 601